Auch in der sichersten Wohnung sind Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel
oder Einbruchdiebstahl nicht vollkommen vermeidbar.
Neben den Kosten für die Wiederbeschaffung von Einrichtung, Kleidung, elektronischen Geräten und alltäglichen Gebrauchsgegenständen, können auch noch Kosten z.B. für Unterbringung im Hotel auf Sie zukommen.
In der Hausratversicherung gilt der gesamte Haushalt, der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung, als versichert.
Dazu gehören alle Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände sowie Wertsachen und Bargeld.
Zudem zählt auch Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, zu den versicherten Risiken.
Die Standarddeckung einer Hausratversicherung umfasst folgende Gefahren:
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
- Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub
- Leitungswasser
- Sturm/Hagel
- Elementar
Die Versicherungssumme ist grundsätzlich vom Versicherungsnehmer festzulegen.
Hierbei ist darauf zu achten, dass die Versicherungssumme dem Neuwert des Hausrates entspricht.
Bei einem "durchschnittlichen Haushalt" kann als grober Richtwert von ca. 650 € pro Quadratmeter ausgegangen werden.
Wird eine Versicherungssumme mit dieser Quadratmeterpauschale ermittelt, verzichtet der Hausratversicherer in der Regel auf Leistungskürzungen aufgrund einer eventuellen Unterversicherung. Bei einer Unterversicherung wäre der Versicherer im Schadensfall berechtigt, Leistungen nur im anteiligen Verhältnis von tatsächlichem Wert zu Versicherungssumme zu erstatten. Möchte man keine pauschal ermittelte Versicherungssumme, kann auch eine kundenseitig ermittelte Summe versichert werden. Der zeitliche bzw. finanzielle Aufwand einer solchen Wertermittlung ist vom Kunden zu tragen; ebenso aber auch das Risiko der Unterversicherung.
Zur Bestimmung des zu versichernden Wertes kann ein Kunde auch einen Gutachter beauftragen. Gerade bei höherwertigem Hausrat mit Kunstgegenständen, Antiquitäten o. ä. kann dies eine empfehlenswerte Möglichkeit sein.
Für Wertsachen wie Bargeld, Schmuck oder auch Sachen aus Gold oder Platin gilt zudem meist eine Höchstversicherungssumme, für den Fall dass diese Gegenstände außerhalb von anerkannten und verschlossenen Wertschutzschränken aufgehoben werden.